Satzung Frauenschützenverein Rhede 2024 e.V.
§ 1 Der Verein führt den Namen: Frauenschützenverein Rhede 2024 e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter Register-Nr. _______ eingetragen und hat seinen Sitz in Rhede, Landkreis Borken.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Frauenschützenverein Rhede 2024 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Brauchtumspflege. Dies wird verwirklicht durch Förderung des Schützenbrauchtums und durch die Feier eines alljährlichen Schützenfestes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Der Verein ist parteipolitisch sowie religiös neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Jeder, der durch Unterschrift seine Mitgliedschaft beantragt hat, erkennt diese, unsere Satzung an. Jungschützen unter 18 Jahren ist die Mitgliedschaft nur dann gestattet, wenn eine Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet
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- a) Mit dem Tod des Mitglieds
- b) Durch freiwilligen Austritt
- c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
- d) Durch Ausschluss aus dem Verein
Die Austrittserklärung ist dem geschäftsführenden Vorstand, z. Hd. des 1. Vorsitzenden, spätestens 3 Monate vor dem Schluss des Kalenderjahres in Schriftform einzureichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten (Beitragspflichten) gegenüber dem Verein werden durch Austritt nicht berührt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder, die die Interessen des Schützenvereins schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, aus dem Verein ausschließen. Das gleiche gilt bei Nichtzahlung des Beitrages trotz erfolgter zweimaliger Aufforderung und aus einem sonst wichtigen Grunde. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruches gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung zu, die über den Einspruch endgültig entscheidet (Stimmenmehrheit). Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand, z.Hd. des 1. Vorsitzenden einzureichen. Mit dem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Ansprüche gegen den Verein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Vereins zu benutzen, an den Versammlungen und Veranstaltungen desselben teilzunehmen. Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, beim Schützenfest und beim Schützenball die Schützenuniform zu tragen, die Interessen des Vereins in jeder Weise zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
§7 Beiträge
Der Beitrag wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten, sofern nicht der Vorstand ausdrücklich etwas anderes beschließt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Beiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
§8 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann allen Personen verliehen werden, die sich in hervorragender und außergewöhnlicher Weise um den Schützenverein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand feierlich verliehen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und genießt alle Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft. Mitglieder, die mindestens 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft nachweisen und das 75. Lebensjahr vollendet haben, werden ebenfalls Ehrenmitglieder.
§9 Organe des Vereins
- 1.) der Vorstand
- 2.) die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Bestellung ist widerruflich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt.
Dem Vorstand gehören an:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende (Schriftführer*in)
- die/der Schatzmeister*in
- Zeugwart
- Oberst
- Major
- 1. Beisitzer*in
- 2. Beisitzer*in
Dem geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB gehören an:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende (Schriftführer*in)
- die/der Schatzmeister*in
Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich sind gemeinsam berechtigt 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Die übrigen 6 Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Der Verein hat neben dem Vorstand eine nicht definierte Anzahl Offiziere. Die Anzahl wird vom Vorstand vorgegeben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit haben sie ihr Amt bis zur Neuwahl weiterzuführen. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit in öffentlicher Abstimmung gewählt. Nicht anwesende Mitglieder können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn triftige Gründe ihr Erscheinen unmöglich machen. Der nicht Anwesende hat jedoch für seine evtl. Wahl vorher seine Annahme schriftlich zu bestätigen. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Dem Vorstand obliegt die Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben. Ihm können außerdem von der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform, mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch die/dem 1. oder vertretungsweise 2. Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung fertigt der Protokollführer an und lässt es anschließend vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnen. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem geschäftsführenden Vorstand besorgt sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Über die Gültigkeit der Beschlussfassung entscheidet die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Jedoch können Wahlen auf Antrag durch Stimmzettel durchgeführt werden, sofern sich die Mehrheit der Versammlung für den Antrag ausspricht. Bei der Beschlussfassung von auszuschließenden Mitgliedern muss mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl
- a) der 1. und 2. Vorsitzenden
- b) der/des Schatzmeisterin/-meisters
- c) des Zeugwarts
- d) des Oberst
- e) des Majors
- f) der Beisitzer
- g) der Kassenprüfer
- die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung bzw. Zustimmung zur Beitragsfestsetzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über den Einspruch der durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglieder
- die Beschlussfassung über die Änderung und evtl. Neuaufstellung der Satzungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf der dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung muss die beabsichtigte Satzungsänderung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§13 Geschäftsordnung und Vereinsordnung
Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitliederversammlung.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dafür sind. Über diesen Antrag ist in einer besonderen Mitgliederversammlung abzustimmen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder und eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu dieser Versammlung ist ebenfalls schriftlich einzuladen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, jedoch die Auflösung nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschließen kann. Auf diese Folge ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
§ 15 Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, der seine Beschlüsse auch in dieser Hinsicht mit Stimmenmehrheit fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Rhede zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. Jugendförderung) zu verwenden hat. Die Stadt muss das Vereinsvermögen jedoch zunächst für drei Jahre treuhänderisch verwalten. Sollte sich innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Liquidation ein neuer Schützenverein, der die Gemeinnützigkeit erfüllt, gründen, erhält dieser Verein das Vereinsvermögen. Im Übrigen gelten für die Liquidation die Bestimmungen der §§ 48-53 BGB.
Errichtungsdatum 11.12.2024